Rechtsbegriff

Mängelanzeige des Mieters

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterlässt er die Anzeige, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Außerdem verliert er, soweit der Vermieter wegen der unterlassenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, das Recht zur Minderung nach § 536 BGB, zum Schadensersatz wegen des Mangels und zur Kündigung ohne Fristsetzung (§ 536c Abs. 2 BGB). Die Anzeige ist an keine Form gebunden; aus Beweisgründen empfiehlt sich in der Praxis eine dokumentierte Mitteilung.

Rechtsgrundlagen