Rechtsbegriff

Mängelrechte beim Werkvertrag

Die Mängelrechte beim Werkvertrag: Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen, zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB). Bei der Nacherfüllung kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Die Selbstvornahme setzt grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus; der Besteller kann Vorschuss für die Aufwendungen verlangen (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Die Ansprüche verjähren bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache in zwei Jahren, bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB), beginnend mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Zum Vergleich: Sachmangel im Kaufrecht.

Rechtsgrundlagen