Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur schnellen Titulierung unbestrittener Geldforderungen (§ 688 ZPO). Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird beim zentralen Mahngericht gestellt (§ 689 ZPO); eine sachliche Prüfung der Forderung findet nicht statt. Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen; geschieht dies nicht fristgerecht, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), der ein Vollstreckungstitel ist. Gegen diesen ist der Einspruch möglich (§ 700 ZPO). Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).