Rechtsbegriff

Maklervertrag

Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler eine Vergütung (Provision, Maklerlohn) zu zahlen, wenn der Makler eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist oder den Abschluss vermittelt (§ 652 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entsteht nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung wirksam zustande kommt; eine Provision für bloße Bemühungen schuldet der Auftraggeber grundsätzlich nicht. Der Makler ist nicht zur Tätigkeit verpflichtet. Für Verträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser enthalten §§ 656a ff. BGB Sonderregeln, unter anderem zur Textform.

Rechtsgrundlagen