Rechtsbegriff

Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen den §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse, § 50 Abs. 1 MarkenG), oder wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht (Nichtigkeit wegen älterer Rechte, § 51 Abs. 1 MarkenG). Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen (§ 53 Abs. 1 MarkenG); antragsberechtigt sind im ersten Fall jede natürliche oder juristische Person, im zweiten Fall die Inhaber der älteren Rechte (§ 53 Abs. 2 und 3 MarkenG). Wer die Benutzung der jüngeren Marke fünf aufeinanderfolgende Jahre in Kenntnis geduldet hat, kann in der Regel keine Löschung mehr verlangen (§ 51 Abs. 2 MarkenG). Zum Verfall siehe Verfall wegen Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG), zum Rechtsbehelf nach der Veröffentlichung Markenwiderspruch.

Rechtsgrundlagen