Markenverletzung
Benutzt ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr für gleiche oder ähnliche Waren, liegt eine Markenverletzung vor (§ 14 MarkenG). Dem Markeninhaber stehen dagegen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu; bei besonders bekannten Marken reicht bereits die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, selbst außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren.