Rechtsbegriff

Markenwiderspruch

Der Markenwiderspruch ist der Rechtsbehelf des Inhabers einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung einer jüngeren Marke. Er kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung erhoben werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Gestützt werden kann er nur darauf, dass die Marke wegen eines der in § 42 Abs. 2 MarkenG genannten älteren Rechte gelöscht werden kann, etwa wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG. Auf beiderseitigen Antrag wird den Parteien eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung eingeräumt (§ 42 Abs. 4 MarkenG). Nach Ablauf der Widerspruchsfrist bleibt der Weg über die Löschung wegen Nichtigkeit wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG). Das Eintragungsverfahren beschreibt Markenanmeldung.

Rechtsgrundlagen