Rechtsbegriff

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 GWB); ab einem Marktanteil von 40 Prozent wird dies vermutet (§ 18 Abs. 4 GWB). Marktbeherrschung selbst ist nicht verboten, wohl aber ihr Missbrauch, etwa durch Behinderung von Wettbewerbern, Ausbeutung oder Diskriminierung (§ 19 GWB). Betroffene können Beseitigung und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen (§§ 33, 33a GWB). Für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung gilt zusätzlich § 19a GWB.

Rechtsgrundlagen