Massenentlassung
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern entlässt: in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf, mit 60 bis 499 Arbeitnehmern mehr als 25 oder mindestens zehn Prozent der Belegschaft, mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 (§ 17 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Auskunft geben und ihn beraten und die Entlassungen der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs. 2, 3 KSchG). Entlassungen werden erst nach Ablauf der Entlassungssperre wirksam (§ 18 KSchG); Fehler im Verfahren können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.