Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerung verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit vermeiden (§ 42 SGB IX). Zuständig sind je nach Fallgestaltung etwa Krankenkasse, Rentenversicherung (§ 15 SGB VI) oder Unfallversicherung als Rehabilitationsträger. Der zuerst angegangene Träger prüft binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag gegebenenfalls weiter; andernfalls leistet er selbst (§ 14 SGB IX). Die Leistungsberechtigten haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX).