Rechtsbegriff

Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II); das Grundsicherungsgeld umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Das Gesetz nennt unter anderem werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II), Alleinerziehende, die allein für Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder sorgen (§ 21 Abs. 3 SGB II), medizinisch bedingte kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) und die dezentrale Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II). Ein weiterer Mehrbedarf wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II), sowie für Schulbücher und gleichstehende Arbeitshefte (§ 21 Abs. 6a SGB II). Zum Grundanspruch siehe Grundsicherungsgeld, zu den Wohnkosten Kosten der Unterkunft und Heizung.

Rechtsgrundlagen