Mehrfachversicherung
Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (§ 77 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Der Schaden kann insgesamt nur einmal ersetzt werden; die Versicherer haften als Gesamtschuldner, jeder nur bis zur Höhe seiner Leistungspflicht, und gleichen sich untereinander nach dem Verhältnis ihrer Leistungspflichten aus (§ 78 VVG). Die Bereicherung des Versicherungsnehmers wird dadurch vermieden.