Rechtsbegriff

Meldung rechtswidriger Inhalte (Notice and Action)

Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen melden können, die sie als rechtswidrige Inhalte ansehen (Notice and Action, Art. 16 Abs. 1 DSA); sie müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Die Meldung enthält unter anderem eine begründete Erläuterung und den genauen Speicherort (Art. 16 Abs. 2 DSA). Eine ausreichend genaue Meldung bewirkt, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von tatsächlicher Kenntnis ausgegangen wird (Art. 16 Abs. 3 DSA). Der Anbieter bestätigt den Empfang und teilt seine Entscheidung mit (Art. 16 Abs. 4 und 5 DSA). Ein Hostingdienst haftet nicht für gespeicherte Informationen, solange er keine Kenntnis hat und nach Kenntnis zügig tätig wird (Art. 6 Abs. 1 DSA). Beschränkungen sind dem Nutzer zu begründen (Art. 17 DSA). Siehe Sperranspruch.

Rechtsgrundlagen