Rechtsbegriff

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit fünfzehn Monaten unverändert ist (§ 558 BGB). Die Vergleichsmiete wird anhand vergleichbarer Wohnungen nach Art, Größe, Lage, Ausstattung und Baujahr ermittelt, häufig unter Rückgriff auf einen örtlichen Mietspiegel. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens zwanzig Prozent steigen (Kappungsgrenze, in angespannten Wohnungsmärkten fünfzehn Prozent).

Rechtsgrundlagen