Mietkaution
Vereinbaren die Parteien eines Wohnraummietvertrags eine Sicherheit, darf diese das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten nicht übersteigen (§ 551 BGB) — die Mietkaution. Der Mieter kann die Barkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Der Vermieter muss eine Geldkaution getrennt von seinem Vermögen verzinslich anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.