Mietminderung
Hat die Mietsache einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist der Mieter für die Zeit des Mangels von der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete befreit oder schuldet nur eine geminderte Miete (§ 536 BGB) — die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Erklärung des Mieters bedarf. Der Mieter sollte den Mangel unverzüglich anzeigen; unterbleibt die Anzeige, schuldet er den daraus entstehenden Schaden; soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte, kann er weder mindern noch Schadensersatz verlangen noch ohne Fristsetzung kündigen (§ 536c BGB). Bei unerheblichen Mängeln bleibt die Minderung ausgeschlossen.