Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Sie darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Welche Gebiete betroffen sind, bestimmen die Landesregierungen durch befristete Rechtsverordnung, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten muss (§ 556d Abs. 2 BGB). Ausnahmen bestehen unter anderem für eine höhere Vormiete (§ 556e BGB) sowie für erstmals genutzte Neubauten und nach umfassender Modernisierung vermietete Wohnungen (§ 556f BGB). Eine überhöhte Vereinbarung ist insoweit unwirksam; zu viel gezahlte Miete kann nach einer Rüge zurückverlangt werden (§ 556g BGB).