Rechtsbegriff

Mietvertrag

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB). Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis über Wohn- oder Geschäftsräume, bewegliche Sachen oder Grundstücke; er unterscheidet sich von der unentgeltlichen Leihe und von der Pacht, bei der auch der Fruchtgenuss überlassen wird (§ 581 BGB). Für Wohnraum gelten ergänzende, größtenteils zwingende Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB.

Rechtsgrundlagen