Minderung im Kaufrecht
Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§ 441 Abs. 1 BGB). Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht; anders als der Rücktritt ist sie auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Bei der Berechnung wird der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte (§ 441 Abs. 3 BGB). Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, kann er den Mehrbetrag vom Verkäufer zurückverlangen (§ 441 Abs. 4 BGB).