Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Ein minderjähriges Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen (§ 1612a BGB). Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes und wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz in drei Altersstufen festgelegt, nämlich bis zur Vollendung des sechsten, des zwölften und des achtzehnten Lebensjahres. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen; Orientierung bieten Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte, die keine Gesetzeskraft haben. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 BGB.