Mitbestimmung bei Einstellung und Versetzung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten und seine Zustimmung einholen (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn einer der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt, etwa ein Gesetzesverstoß, ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG) oder die Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers. Er muss dies innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mit Gründen mitteilen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber kann die Ersetzung der Zustimmung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und die Maßnahme bei dringender sachlicher Erforderlichkeit vorläufig durchführen (§ 100 Abs. 1 BetrVG). Für Kündigungen gilt die Anhörung des Betriebsrats.