Rechtsbegriff

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

In den sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dazu zählen die Ordnung des Betriebs, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und ihre Verteilung auf die Wochentage, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, technische Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung, Fragen des Gesundheitsschutzes und Entlohnungsgrundsätze. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Maßnahmen ohne Beteiligung sind nach der Rechtsprechung zulasten der Arbeitnehmer regelmäßig unwirksam.

Rechtsgrundlagen