Mithaftung wegen Betriebsgefahr
Sind bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen beide Halter grundsätzlich haftpflichtig, hängt die Verteilung des Schadens im Innenverhältnis maßgeblich davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch den einen oder anderen verursacht wurde — die bloße Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dabei bereits eine Mithaftungsquote begründen (§ 17 StVG), selbst wenn kein Verschulden nachweisbar ist. Kann ein Beteiligter beweisen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, tritt seine Haftung vollständig zurück.