Mittäterschaft
Die Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen (§ 25 Abs. 2 StGB). Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatplan (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) und ein arbeitsteiliger Tatbeitrag im Ausführungsstadium oder davor, der als Teil der Gesamttat erscheint. Jeder Mittäter wird als Täter bestraft; die Beiträge der anderen werden ihm zugerechnet, soweit sie vom gemeinsamen Tatentschluss gedeckt sind. Abgrenzung: Der bloße Gehilfe (§ 27 StGB) leistet nur untergeordnete Unterstützung, der Anstifter (§ 26 StGB) bestimmt lediglich zur Tat eines anderen.