Mittelbare Täterschaft
Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) liegt vor, wenn jemand die Straftat durch einen anderen begeht, den er als „Werkzeug“ einsetzt. Der Hintermann beherrscht das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Willens, etwa weil der Vordermann ohne Vorsatz handelt, schuldunfähig ist, entschuldigt handelt oder sich in einem Irrtum befindet. Der Hintermann wird als Täter bestraft. Abzugrenzen ist die Anstiftung (§ 26 StGB): Dort handelt der Vordermann selbst vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und bleibt eigenverantwortlich.