Rechtsbegriff

Mitverschulden

Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch wird dann quotal gekürzt. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB). Für das Verschulden von Hilfspersonen gilt § 278 BGB entsprechend.

Rechtsgrundlagen