Rechtsbegriff

Mitwirkungspflichten im Sozialrecht

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen (§ 60 SGB I). Weitere Mitwirkungspflichten betreffen das persönliche Erscheinen, Untersuchungen und Behandlungen (§§ 61 bis 64 SGB I); sie finden ihre Grenzen in § 65 SGB I. Kommt der Betroffene ihnen nicht nach, kann der Leistungsträger die Leistung nach Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§ 66 SGB I); die Mitwirkung kann nachgeholt werden (§ 67 SGB I).

Rechtsgrundlagen