Modernisierungsmieterhöhung
Führt der Vermieter bauliche Maßnahmen durch, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, allgemeine Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltig Energie oder Wasser einsparen, kann er die jährliche Miete um bis zu acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB) — die Modernisierungsmieterhöhung. Reine Instandsetzung (Beseitigung von Verschleiß) berechtigt nicht dazu; zudem gelten Kappungsgrenzen, die eine zu starke Mietsteigerung innerhalb kurzer Zeit verhindern sollen.