Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben (§ 24i Abs. 1 SGB V; § 19 Abs. 1 MuSchG). Es wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt (§ 24i Abs. 3 SGB V). Bei einem Arbeitsverhältnis zu Beginn der Schutzfrist wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate davor gezahlt, bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag; sonst entspricht es dem Krankengeld (§ 24i Abs. 2 SGB V). Den Unterschied zum bisherigen Entgelt gleicht während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber durch einen Zuschuss aus (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Zum Schutz am Arbeitsplatz siehe Mutterschutz, zum Anschluss Elterngeld.