Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz am Arbeitsplatz: unter anderem darf der Arbeitgeber sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt, und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung gar nicht (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie, auf Antrag, bei einer innerhalb von acht Wochen ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes) — das Beschäftigungsverbot der Schutzfristen (§ 3 MuSchG). Während der Schutzfristen erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld, ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss. Zusätzlich besteht ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten danach (§ 17 MuSchG).