Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ergänzt die Sonderschutzrechte wie Patent, Marke und Design. Unlauter handelt nach § 4 Nr. 3 UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat. Vorausgesetzt wird ein Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart; die bloße Nachahmung als solche ist nicht unlauter. Ansprüche folgen aus den §§ 8 und 9 UWG.