Rechtsbegriff

Vor- und Nacherbschaft

Setzt der Erblasser einen Erben so ein, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist, liegt eine Nacherbschaft vor (§ 2100 BGB) — häufig genutzt, um den Nachlass über zwei Generationen hinweg zu steuern, etwa zugunsten des Ehegatten und anschließend der gemeinsamen Kinder. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass eingeschränkt (§§ 2113 ff. BGB), damit die Substanz für den Nacherben erhalten bleibt.

Rechtsgrundlagen