Nacherfüllung im Kaufrecht
Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Sie geschieht nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Er kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Rücktritt und Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.