Rechtsbegriff

Nachlasspflegschaft

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 1960 BGB). Ist der Erbe unbekannt oder ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, kann das Gericht einen Nachlasspfleger bestellen, der den Nachlass sichert und die Erben ermittelt; er ist insoweit gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben. Ein Gläubiger kann die Bestellung beantragen, um einen Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen (§ 1961 BGB). Zuständig ist das Nachlassgericht (§ 1962 BGB). Die Pflegschaft endet mit der Annahme der Erbschaft durch den ermittelten Erben.

Rechtsgrundlagen