Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Der Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, indem Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird (§ 1975 BGB). Die Nachlassverwaltung dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger; sie wird auf Antrag des Erben (§ 1981 BGB) oder, bei Gefährdung der Gläubigerbefriedigung, eines Nachlassgläubigers angeordnet. Das Nachlassinsolvenzverfahren kommt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses in Betracht. Erlangt der Erbe von einer solchen Lage Kenntnis, hat er unverzüglich die Eröffnung zu beantragen (§ 1980 BGB), sonst droht eine Haftung gegenüber den Gläubigern. Reicht der Nachlass nicht, kann die Dürftigkeitseinrede erhoben werden (§ 1990 BGB).