Rechtsbegriff

Nachstellung (Stalking)

Eine Nachstellung begeht, wer einer Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 StGB). Typische Handlungsweisen sind wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel oder soziale Medien, Bestellungen auf den Namen der Person, Bedrohungen oder das Ausspähen von Daten. Erforderlich ist ein beharrliches, also wiederholtes und hartnäckiges Vorgehen. Der Tatbestand ist ein Eignungsdelikt; ein tatsächlicher Erfolg ist nicht erforderlich. Besonders schwere Fälle sind gesondert geregelt.

Rechtsgrundlagen