Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen (§ 233a AO)
Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen (Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, § 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Das gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO); bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beginnt er später (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO). Maßgebend ist die festgesetzte Steuer, vermindert um Abzugsbeträge und Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 AO). Die Zinsfestsetzung soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 233a Abs. 4 AO) und ist bei Änderung des Steuerbescheids anzupassen (§ 233a Abs. 5 AO). Höhe und Berechnung regelt § 238 AO. Zu unterscheiden sind Säumniszuschläge.