Name des Kindes (Geburtsname)
Der Geburtsname des Kindes richtet sich nach den Eltern: Führen sie einen Ehenamen, erhält das Kind ihn als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen (§ 1617 Abs. 1 BGB). Treffen sie binnen eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (§ 1617 Abs. 4 BGB). Steht die Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Familiennamen (§ 1617a Abs. 1 BGB). Bestimmen die Eltern erst später einen Ehenamen, erstreckt er sich auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur, wenn es sich der Namensgebung anschließt (§ 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB). Siehe Ehename und elterliche Sorge.