Naturalrestitution
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB); die Umsatzsteuer wird dann nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 BGB).