Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts. § 36 Abs. 2 VwVfG nennt Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Auf einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf eine Nebenbestimmung nur gesetzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift sie zulässt oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 VwVfG); sonst steht sie im pflichtgemäßen Ermessen. Die Bedingung macht die Wirksamkeit von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig, die Auflage verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen und ist selbstständig durchsetzbar.