Nebenklage
Die Nebenklage erlaubt dem Verletzten bestimmter Straftaten, sich der öffentlichen Klage anzuschließen und aktiv am Strafverfahren teilzunehmen (§ 395 StPO). Der Katalog umfasst unter anderem Sexualdelikte, Körperverletzungsdelikte, Nachstellung und Tötungsdelikte, bei denen Angehörige anschlussberechtigt sind. Der Nebenkläger hat Anwesenheitsrechte, kann Beweisanträge stellen, Fragen an Zeugen richten und unter Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen (§ 397 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zulassung (§ 396 StPO). In bestimmten Fällen wird ein Opferanwalt beigeordnet (§ 397a StPO).