Betriebskostenabrechnung
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten trägt, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen (§ 556 BGB); die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, sonst sind spätere Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Umlagefähig sind nur die im Mietvertrag konkret benannten oder auf die Betriebskostenverordnung verweisenden Kostenarten; Instandhaltungs- und Verwaltungskosten zählen nicht dazu.