Rechtsbegriff

Neubeginn der Verjährung

Der Neubeginn der Verjährung lässt die Verjährungsfrist von vorn laufen. Er tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn sie auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird (§ 212 Abs. 2 BGB). Er gilt auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB). Von der Hemmung der Verjährung ist er abzugrenzen, bei der der Hemmungszeitraum nicht in die Frist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Zur Wirkung der Verjährung siehe § 214 BGB.

Rechtsgrundlagen