Erstattung nicht autorisierter Zahlungen
Bei einer nicht autorisierten Zahlung hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen; er muss den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis (§ 675u Satz 1 bis 3 BGB). Ist die Autorisierung streitig, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist; die Aufzeichnung der Nutzung allein reicht nicht notwendigerweise aus, um Autorisierung, Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlers zu beweisen (§ 675w BGB). Der Zahler haftet bei Missbrauch nur begrenzt, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Betrugsabsicht aber voll (§ 675v Abs. 1 und 3 BGB), und muss Verlust oder Missbrauch unverzüglich anzeigen (§ 675l Abs. 1 Satz 2 BGB). Siehe Erstattung bei Lastschrift.