Rechtsbegriff

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Häufigster Grund ist der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, z. B. Schwarzarbeit) oder gegen die guten Sitten. Auch Formmängel führen zur Nichtigkeit, wenn das Gesetz für ein Geschäft eine bestimmte Form vorschreibt und diese nicht eingehalten wird (§ 125 BGB, etwa notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf). Anders als bei der Anfechtbarkeit muss die Nichtigkeit nicht erst geltend gemacht werden — sie besteht von selbst.

Rechtsgrundlagen