Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Unabhängig von der Offensichtlichkeit sind die Fälle des § 44 Abs. 2 VwVfG nichtig, etwa wenn die erlassende Behörde nicht erkennbar ist oder der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG); die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit feststellen (§ 44 Abs. 5 VwVfG). Von der bloßen Rechtswidrigkeit ist er abzugrenzen, die nach Eintritt der Bestandskraft folgenlos bleibt.