Rechtsbegriff

Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Unabhängig von der Offensichtlichkeit sind die Fälle des § 44 Abs. 2 VwVfG nichtig, etwa wenn die erlassende Behörde nicht erkennbar ist oder der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG); die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit feststellen (§ 44 Abs. 5 VwVfG). Von der bloßen Rechtswidrigkeit ist er abzugrenzen, die nach Eintritt der Bestandskraft folgenlos bleibt.

Rechtsgrundlagen