Nießbrauch
Der Nießbrauch belastet eine Sache so, dass der Berechtigte die Nutzungen der Sache ziehen darf; er kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (§ 1030 BGB). Bei einem Grundstück entsteht er durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz berechtigt und muss die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechterhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfahren (§ 1036 BGB). Er hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen; Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören (§ 1041 BGB). Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, die Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden (§ 1059 BGB); er erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Zum bloßen Wohnen siehe Wohnungsrecht; vom Eigentum ist er zu unterscheiden.