Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich der Nötigung strafbar (§ 240 StGB) — etwa das dichte Auffahren, um zum schnelleren Fahren zu zwingen. Ob die Nötigung rechtswidrig ist, richtet sich danach, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist — eine ausdrückliche gesetzliche Verwerflichkeitsklausel, die eine wertende Gesamtbetrachtung verlangt.