Normenkontrolle (Verwaltungsgerichtsordnung)
Im Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) über die Gültigkeit von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und, soweit das Landesrecht dies bestimmt, anderer im Rang unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften. Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen, die geltend machen, durch die Vorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde (§ 47 Abs. 2 VwGO). Erklärt das Gericht die Norm für unwirksam, ist die Entscheidung allgemein verbindlich.