Rechtsbegriff

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist die strengste gesetzliche Form und ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 5 BGB). Vorgeschrieben ist sie etwa für Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), sowie für das Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB). Ist die Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme von einem Notar beurkundet wird (§ 128 BGB). Ein ohne Beachtung der Form geschlossener Grundstücksvertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB); beim Schenkungsversprechen heilt die Bewirkung der versprochenen Leistung den Formmangel (§ 518 Abs. 2 BGB). Sonst droht die Nichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB).

Rechtsgrundlagen